Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens

UrhG § 127 Schutz des Sendeunternehmens

[ Auszug: (1) Den nach § 87 gewährten Schutz genießen Sendeunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle Funksendungen, gleichviel, wo sie diese auss ... ]